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§ 6 - Stiftungsfinanzierungsgesetz (StiftFinG)

G. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 383
Geltung ab 23.12.2023; FNA: 63-23 Bundeshaushalt

§ 6 Transparenz



(1) 1Politische Stiftungen legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält. 2Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. 3Das Ergebnis ist der Stelle vorzulegen, bei welcher der Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde.

(2) Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10.000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen des Spenders im Jahresbericht der jeweiligen politischen Stiftung zu veröffentlichen.