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§ 5 - Traumaambulanz-Verordnung (TAV)

V. v. 20.10.2022 BGBl. I S. 1816 (Nr. 38)
Geltung ab 01.01.2024; FNA: 860-14-1 Sozialgesetzbuch

§ 5 Behandlung durch Personen in Weiterbildung oder in Ausbildung



(1) 1Ärzte und Ärztinnen dürfen Leistungsberechtigte behandeln, wenn sich diese Ärzte und Ärztinnen in fortgeschrittener Weiterbildung befinden

1.
zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie,

2.
zum Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder zur Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,

3.
zum Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder zur Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie oder

4.
zum Facharzt für Psychotherapeutische Medizin oder zur Fachärztin für Psychotherapeutische Medizin.

2Kinder und Jugendliche dürfen nur durch die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen behandelt werden. 3Erwachsene dürfen nur durch die in Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Personen behandelt werden. 4Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.

(2) 1Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung dürfen nur Erwachsene behandeln. 2Psychotherapeuten in einer Weiterbildung im Sinne des § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Psychotherapeutinnen in einer solchen Weiterbildung dürfen nur Kinder und Jugendliche behandeln. 3Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen müssen sich in fortgeschrittener Weiterbildung befinden. 4Die Weiterbildung gilt ab zwei Dritteln der Weiterbildungszeit als fortgeschritten.

(3) 1Psychologische Psychotherapeuten und Psychologische Psychotherapeutinnen in Ausbildung dürfen erwachsene Leistungsberechtigte behandeln, wenn sie zwei Drittel ihrer Ausbildung absolviert haben. 2In jedem Fall absolviert haben müssen sie die 1.800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die durch § 85 Satz 2 Nummer 1 der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.

(4) 1Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten in Ausbildung und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen in Ausbildung dürfen leistungsberechtigte Kinder und Jugendliche behandeln, wenn sie zwei Drittel ihrer Ausbildung absolviert haben. 2In jedem Fall absolviert haben müssen sie die 1.800 Stunden an praktischer Tätigkeit nach § 2 Absatz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die durch § 85 Satz 2 Nummer 2 der Verordnung vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) aufgehoben worden ist, in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung.

(5) 1Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen dürfen keine komplexen Fälle behandeln. 2Ein Fall ist komplex, wenn die Kenntnisse der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen nicht für eine sachgerechte Behandlung ausreichen. 3Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt des Beginns der jeweiligen Behandlung. 4Ob ein Fall komplex ist, entscheidet die Person, die von den in § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 genannten Personen über die längste Berufserfahrung verfügt.



 

Zitierungen von § 5 TAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 TAV Leistungserbringung durch externe Personen
... bedienen. Für deren Einsatz gelten die Anforderungen nach den §§ 3 bis 5 . (2) Ein begründeter Ausnahmefall liegt vor, wenn die Traumaambulanz ...