§ 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche
(1)
1Stellt die zuständige Behörde aufgrund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach
§ 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche den Verdacht oder den Ausbruch einer solchen Seuche unter gehaltenen Landtieren, gehaltenen Wassertieren oder sonstigen gehaltenen Tieren fest, so hat sie anzuordnen, dass die betroffenen Tiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden.
2Satz 1 gilt für die Absonderung von Wassertieren nur, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist.
3Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Seuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln.
4Satz 3 gilt für das Auftreten einer in einer Rechtsverordnung nach
§ 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche bei wild lebenden Tieren entsprechend.
5Die zuständige Behörde kann für andere als die in Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen und für neu auftretende Seuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.
(2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach
§ 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von einem approbierten Tierarzt der zuständigen Behörde durchzuführen.
(3)
1Soweit über den Ausbruch einer Seuche nur mittels bestimmter an einem möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden.
2Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des möglicherweise mit einem Seuchenerreger infizierten Tieres zu erlangen ist.
3Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde nach Artikel 37 der
Verordnung (EU) 2017/625 in der Fassung vom 27. November 2024 benannten Untersuchungseinrichtung durchzuführen.
4Im Fall des Ausbruchs einer in einer Rechtsverordnung nach
§ 4 näher bestimmten meldepflichtigen Seuche sowie im Fall des Vorliegens von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche ist die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach Maßgabe des
§ 11 Absatz 2 durchzuführen.
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interne Verweise§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026) ... auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1 , § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 11 zuwiderhandelt, ...
§ 37 TierGesG Anfechtung von Anordnungen (vom 10.03.2026) ... Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist a) auf § 5 Absatz 1 , § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder b) auf die Verordnung (EU) 2016/429, ...
§ 43 TierGesG Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 10.03.2026) ... an die Stelle des Tierhalters der Unternehmer und der Heimtierhalter treten, 2. gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § ... die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist, 3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4 , § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an ... die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist, 4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten ... ist, 4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen andere Seuchen treten, als die in der Verordnung über ...
Zitat in folgenden NormenInfektionsschutzgesetz (IfSG)
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 26.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 195
§ 27 IfSG Gegenseitige Unterrichtung (vom 10.03.2026) ... Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn 1. aufgrund von Tatsachen feststeht oder der ... Das Gesundheitsamt übermittelt der für Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörde Angaben zum festgestellten Erreger, zur Tierart und zum Standort der ...
Tierseuchenmeldeverordnung (TierSeuchMeldV)
Artikel 1 V. v. 10.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 61
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes ... Überschrift des Abschnitts 2 wird gestrichen. d) Die Angabe zu den §§ 4 bis 7 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 4 ... „§ 4 Verordnungsermächtigung zur Meldung von Seuchen bei Tieren § 5 Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche § 6 Verordnungsermächtigungen ... eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind." 8. § 5 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... durch die folgende Nummer 5 ersetzt: „5. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1, § 8 Absatz 2, § 24 Absatz ... einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 5, nach § 5 Absatz 3 Satz 1 , § 8 Absatz 2, § 24 Absatz 3 Satz 2 oder 3 oder § 38 Absatz 11 ... des Satzes 1 Nummer 1 bis 12 getroffen worden ist, die gestützt ist a) auf § 5 Absatz 1 , § 24 Absatz 3 oder § 38 Absatz 11 oder b) auf die Verordnung (EU) ... an die Stelle des Tierhalters der Unternehmer und der Heimtierhalter treten, 2. gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Meldung einer in einer Rechtsverordnung nach § ... die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist, 3. gelten § 5 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 4 , § 15 Nummer 2 und § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 jeweils mit der Maßgabe, dass an ... die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelistet ist, 4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten ... 4. gilt § 5 Absatz 1 Satz 5 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der in § 5 Absatz 1 Satz 4 genannten meldepflichtigen Seuchen andere Seuchen treten, als die in der Verordnung über ...
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen ... „(3) Das Gesundheitsamt unterrichtet unverzüglich die für Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes zuständige Behörde, wenn 1. aufgrund von Tatsachen feststeht oder der ... Seuche handelt. Das Gesundheitsamt übermittelt der für Maßnahmen nach § 5 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörde Angaben zum festgestellten Erreger, zur Tierart und zum Standort der ...
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