§ 11 - Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)

neugefasst durch B. v. 27.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 93
Geltung ab 01.05.2014, Ermächtigungen gelten ab 28.05.2013; FNA: 7831-14 Tierseuchenbekämpfung
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§ 11 Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 17 Vorschriften zitiert

(1) (aufgehoben)

(2) 1In-vitro-Diagnostika zur Untersuchung des Vorliegens einer aufgrund einer Rechtsverordnung nach diesem Gesetz meldepflichtigen oder mitteilungspflichtigen Seuche dürfen, wenn sie für das Inland bestimmt sind, nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einklang mit den Anforderungen nach Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 zugelassen worden sind. 2Steht ein zugelassenes In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers nicht oder nicht in dem benötigten Maß zur Verfügung, so gilt Satz 1 nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die mit den Anforderungen des Artikels 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 in der Fassung vom 10. Juli 2023 im Einklang stehen und

1.
einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,

2.
in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,

3.
soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,

a)
in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder

b)
einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode entsprechen.

3Ist ein In-vitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Seuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses Seuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. 4Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des In-vitro-Diagnostikums bekannt gemacht worden ist.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
für In-vitro-Diagnostika das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu regeln,

2.
vorzuschreiben,

a)
dass die bei der Anwendung eines inaktivierten immunologischen Tierarzneimittels im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen In-vitro-Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,

b)
dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch inaktivierte immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 auftretende Risiken erfassen,

3.
die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu regeln,

4.
die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung für In-vitro-Diagnostika erteilt werden kann.

(4) 1Bei Gefahr im Verzug kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung bestimmter nicht zugelassener immunologischer Tierarzneimittel gestatten,

2.
nach Maßgabe des Artikels 116 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 die Anwendung eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels genehmigen.

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium ferner zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. 3Rechtsverordnungen nach Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 4Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. 5Für die Auswahl der in Satz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel und die Entscheidung nach Satz 2 über die Zulassung einer anderen als der deutschen Sprache hat sich das Bundesministerium mit dem Paul-Ehrlich-Institut ins Benehmen zu setzen.

(5) 1Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 2 Satz 1 zulassen

1.
für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung von In-vitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrags zur Zulassung eines In-vitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

2.
im Anschluss an Versuche nach Nummer 1 während des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen In-vitro-Diagnostikums, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

2Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. 3Die zuständige Bundesoberbehörde unterrichtet die zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen.

(6) 1Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut die Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln nach Maßgabe des Artikels 110 Absatz 3 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 gestatten. 2In einer Gestattung nach Satz 1 kann die zuständige Behörde im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut ferner zulassen, dass für das immunologische Tierarzneimittel eine andere als die deutsche Sprache als Sprache der Fachinformation sowie der Angaben auf der Kennzeichnung und der Packungsbeilage verwendet werden darf. 3Die Gestattungen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Seuchen erforderlichen Nebenbestimmungen zu versehen.

(7) Das Friedrich-Loeffler-Institut macht die Zulassung der In-vitro-Diagnostika im Bundesanzeiger bekannt.

(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut kann, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung eines In-vitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die es im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnen hat, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes G. v. 4. März 2026 BGBl. 2026 I Nr. 60 m.W.v. 10. März 2026

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Frühere Fassungen von § 11 TierGesG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 10.03.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
vom 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 11 TierGesG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TierGesG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierGesG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 TierGesG Maßnahmen zur Ermittlung einer Seuche (vom 10.03.2026)
... Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach Maßgabe des § 11 Absatz 2  ...
§ 12 TierGesG Herstellung von In-vitro-Diagnostika; Verordnungsermächtigungen (vom 10.03.2026)
... Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen gewerbs- oder ... Abpacken und Kennzeichnen. (2) Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein ... Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 unter Angabe des Seuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten Chargen ... Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 11 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt. (4) Die Erlaubnis darf nur ... werden, soweit 1. die Person, unter deren Leitung In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit ...
§ 31 TierGesG Strafvorschriften (vom 10.03.2026)
... Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 ein In-vitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder 2. ohne Erlaubnis ...
§ 32 TierGesG Bußgeldvorschriften (vom 10.03.2026)
... c) nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach § 14 Absatz 1 Satz ...
§ 43 TierGesG Übergangsvorschriften; Verordnungsermächtigung (vom 10.03.2026)
... als die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelisteten, 5. gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der meldepflichtigen Seuchen jene Seuchen treten, die in ... über anzeigepflichtigen Tierseuchen gelisteten Tierseuche tritt. (3) § 11 Absatz 2 ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des ...
 
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Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)
V. v. 06.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 181; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76
Sonstige
Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 366
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
V. v. 05.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 76
 
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Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMLEH (BMLEHBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Anlage BMLEHBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.07.2026)
... Auslagen in Euro 1 Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV   ... 490 6 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG 210 7 Untersuchung von Tieren und ...

StIKoVet-Verordnung (StIKoVetV)
V. v. 05.05.2015 BGBl. I S. 687
§ 1 StIKoVetV Aufgaben der Kommission
... zur Durchführung von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes, 2. kann Empfehlungen abgeben zur ... von Impfungen mit immunologischen Tierarzneimitteln, a) die nach § 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 ... 11 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes keiner Zulassung oder Genehmigung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen, b) bei denen nach § 11 ... 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes bedürfen, b) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes von der Zulassung abgesehen wurde oder ... von der Zulassung abgesehen wurde oder c) bei denen nach § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Tiergesundheitsgesetzes eine vorläufige Zulassung erteilt ...

Tiergesundheitliche-In-vitro-Diagnostika-Verordnung (TierGesIVDV)
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
§ 20 TierGesIVDV Zulassungsantrag (vom 10.03.2026)
... Die Zulassung von In-vitro-Diagnostika nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ist vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Fischetikettierungsgesetzes und des Tiergesundheitsgesetzes
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1736
Artikel 2 FischEtikettGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... nach § 7, auch in Verbindung mit § 39 Absatz 2 erster Halbsatz Nummer 2, nach § 11 Absatz 3 Nummer 3 oder § 12 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder d) nach ...

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 1 TierGesGuaÄndG Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
... § 10 Monitoring; Verordnungsermächtigungen". f) Die Angabe zu den §§ 11 und 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 11 Inverkehrbringen und ... Angabe zu den §§ 11 und 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 11 Inverkehrbringen und Anwendung; Verordnungsermächtigungen § 12 Herstellung ... Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem In-vitro-Diagnostikum nach Maßgabe des § 11 Absatz 2 durchzuführen." 9. § 6 wird wie folgt geändert: a) In ... durch die Angabe „Seuchenerregern" ersetzt. 14. § 11 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach der Angabe ... den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Wer In-vitro-Diagnostika im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen gewerbs- oder ... aa) In Satz 1 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 und" und die Angabe „immunologisches Tierarzneimittel oder" gestrichen.  ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder" durch die Angabe „von" und die Angabe „Tierseuchenerregers" durch ... cc) Satz 3 wird gestrichen. d) In Absatz 3 wird die Angabe „ § 11 Absatz 1 Satz 1 oder" gestrichen. e) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz ... aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder" gestrichen. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „immunologische ... b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird die Angabe „ § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder" durch die Angabe „§ 11 Absatz 2 Satz ... 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder" durch die Angabe „ § 11 Absatz 2 Satz 1" ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe „ein immunologisches ... als die in der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen gelisteten, 5. gilt § 11 Absatz 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der meldepflichtigen Seuchen jene Seuchen treten, die in ...
Artikel 3 TierGesGuaÄndG Folgeänderungen
... „§ 20 Zulassungsantrag (1) Die Zulassung von In-vitro-Diagnostika nach § 11 Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes ist vom pharmazeutischen Unternehmer schriftlich oder elektronisch und in deutscher Sprache nach ...

Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
V. v. 09.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 169
Artikel 1 BMELBGebVÄndV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMEL
... Auslagen in Euro 1 Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 2 TierGesG in Verbindung mit § 23 TierImpfStV   ... 490 6 Entscheidung über die Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 5 TierGesG 210 7 Untersuchung von Tieren und ...

Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher Vorschriften und zur Anpassung von Rechtsverordnungen an das Tierarzneimittelrecht
V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Artikel 4 HomTAMRegVEV Änderung der Besonderen Gebührenverordnung BMG
... Leistungen des Paul-Ehrlich-Instituts in Bezug auf immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes , die gemäß § 3 Absatz 4 Nummer 1 des Tierarzneimittelgesetzes vom ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 19 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.  ... in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.  ... § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 8. In § 44 Absatz 7 ... § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt. 9. § 47 wird wie folgt ...


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