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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.07.2025

§ 5 - Antimissbrauchsbeauftragtengesetz (UBSKMG)

§ 5 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen



(1) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.

(3) 1Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte wird bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben durch einen Arbeitsstab unterstützt, der im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend eingerichtet wird und mit den notwendigen Personal- und Sachmitteln ausgestattet wird. 2Die Leitung des Arbeitsstabes kann die Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbeauftragten gegenüber Bundesbehörden und der Öffentlichkeit vertreten. 3Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel sind im Einzelplan des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel auszuweisen.

(4) Bei der oder dem Unabhängigen Bundesbeauftragten werden ein Betroffenenrat (§ 19) und eine Unabhängige Kommission des Bundes zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (Unabhängige Aufarbeitungskommission) (§ 25) eingerichtet.