(1) Hat der übernehmende Rechtsträger Anteile an der übertragenden Körperschaft nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag angeschafft oder findet er einen Anteilseigner ab, so ist sein Gewinn so zu ermitteln, als hätte er die Anteile an diesem Stichtag angeschafft.
(2) Anteile an der übertragenden Körperschaft im Sinne der
§§ 17 und
20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes, die an dem steuerlichen Übertragungsstichtag nicht zu einem Betriebsvermögen eines Gesellschafters der übernehmenden Personengesellschaft oder einer natürlichen Person gehören, gelten für die Ermittlung des Gewinns als an diesem Stichtag in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers mit den Anschaffungskosten eingelegt.
(3)
1Gehören an dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an der übertragenden Körperschaft zum Betriebsvermögen eines Anteilseigners, ist der Gewinn so zu ermitteln, als seien die Anteile an diesem Stichtag zum Buchwert, erhöht um Abschreibungen sowie um Abzüge nach
§ 6b des Einkommensteuergesetzes und ähnliche Abzüge, die in früheren Jahren steuerwirksam vorgenommen worden sind, höchstens mit dem gemeinen Wert, in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers überführt worden.
2§ 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 27 UmwStG 2006 Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2025) ... 2006 übergegangen ist. (3) Abweichend von Absatz 2 ist 1. § 5 Absatz 4 für einbringungsgeborene Anteile im Sinne von § 21 Absatz 1 mit der Maßgabe ... 21 Absatz 1 mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass die Anteile zu dem Wert im Sinne von § 5 Absatz 2 oder Absatz 3 in der Fassung des Absatzes 1 als zum steuerlichen Übertragungsstichtag in das ... maßgebende öffentliche Register nach dem 5. Dezember 2024 erfolgt ist. (21) § 5 Absatz 2 und § 13 Absatz 2 in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. ...
G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387