(1) Bei der Meldung muss der Zahlungsdienstleister die ordnungsgemäße Datenübermittlung sicherstellen.
(2) Für die ordnungsgemäße Datenübermittlung veröffentlicht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die Meldeplattform und auf ihrer Internetseite Informationen und Hinweise
- 1.
- zur Meldung,
- 2.
- zum elektronischen Einreichungsweg,
- 3.
- zu den Datenformaten, die bei der Meldung zu verwenden sind, und
- 4.
- zu den nach § 2 zu meldenden Daten.
(3)
1Die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht veröffentlichten Informationen und Hinweise müssen vom Zahlungsdienstleister beachtet werden.
2Weitere als die nach
§ 2 zu meldenden Daten darf er in der Meldung nicht übermitteln.