(1)
1Die Pflicht zur Kostenerstattung wird zehn Tage nach Bekanntgabe der Festsetzung an den Kostenschuldner fällig, es sei denn, das Bundesministerium der Finanzen, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, die Kreditanstalt oder die Finanzagentur legen einen anderen Zeitpunkt fest.
2Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach
§ 6 Absatz 2.
(2) Soweit die Pflicht zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen worden ist, bestimmt sich die Fälligkeit nach dieser Verpflichtungserklärung oder diesem Vertrag.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063