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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
Artikel 1 wird in  1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. November 2022 WSF-KostV § 3, § 4, § 5, § 6
Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert:
- 1.
 - § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
 - In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestrichen.
 - b)
 - Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
 - In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
 - bb)
 - Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen." 
 - c)
 - Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
 - In Satz 1 wird nach dem Wort „von" das Wort „der" eingefügt und werden die Wörter „oder Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen.
 - bb)
 - Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln." 
 
 - 2.
 - § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
 - In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
 - b)
 - Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
 - Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Absatz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie nach Satz 1" durch die Angabe „3, 4 und 5" ersetzt.
 - bb)
 - Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden." 
 - c)
 - Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
 
 - 3.
 - § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
 - In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
 - b)
 - Folgender Satz wird angefügt:
„Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2." 
 - 4.
 - § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
 - Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung". - b)
 - Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
 - In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.
 - bb)
 - Folgender Satz wird angefügt:
„Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen." 
 - c)
 - In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschusses" ein Komma und die Wörter „des Abschlags" eingefügt.
 - d)
 - In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschusses" die Wörter „oder eines Abschlags" eingefügt.
 
 
Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 WSF-KostVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 
WSF-KostVÄndV selbst, 
Ermächtigungsgrundlagen, 
anderen geltenden Titeln, 
Änderungsvorschriften und in 
aufgehobenen Titeln.
 Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung
V. v. 12.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 82
Artikel 1 2. WSF-KostVÄndV 
... Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051), die durch  Artikel 1 der Verordnung vom 17. November 2022 (BGBl. I S. 2063 ) geändert worden ist, wird folgender § 4a eingefügt:  „§ 4a ...
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