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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung (WSF-KostVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.11.2022 BGBl. I S. 2063 (Nr. 45); Geltung ab 29.11.2022

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 29. November 2022 WSF-KostV § 3, § 4, § 5, § 6

Die Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Kostenverordnung vom 1. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2051) wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder an die Finanzagentur oder die Kreditanstalt" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Die festgesetzten Kosten sind von dem jeweiligen Kostenschuldner an den Bund zu zahlen."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird nach dem Wort „von" das Wort „der" eingefügt und werden die Wörter „oder Kreditanstalt in voller Höhe" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Modalitäten dieser Geltendmachung von Kosten durch eine jeweils andere Stelle sind jeweils zwischen den beteiligten Stellen zu regeln."

2.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Der Satz 2 wird Absatz 5 und im neuen Absatz 5 werden die Wörter „2 und 3 sowie nach Satz 1" durch die Angabe „3, 4 und 5" ersetzt.

bb)
Dem Satz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Kosten der Finanzagentur und die Kosten des Bundesministeriums der Finanzen kann eine einheitliche und umfassende Kostenpauschale festgelegt werden."

c)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

3.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Fälligkeit von Vorschuss-, Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen richtet sich nach § 6 Absatz 2."

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Vorschuss- und Abschlagszahlung, Sicherheitsleistung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Kreditanstalt, die Finanzagentur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder das Bundesministerium der Finanzen können außerdem von einem Kostenschuldner nach § 1 jederzeit die Zahlung eines Abschlags für einen schon erbrachten (Teil-)Leistungsstand verlangen."

c)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Vorschusses" ein Komma und die Wörter „des Abschlags" eingefügt.

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Vorschusses" die Wörter „oder eines Abschlags" eingefügt.