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§ 5 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 5 Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister



Die Verarbeitung von Daten im Waffenregister setzt voraus, dass

1.
ein Antrag auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis gestellt wird,

2.
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 des Waffengesetzes benannt wird,

3.
die Waffenbehörde eine waffenrechtliche Erlaubnis

a)
erteilt,

b)
nach § 10 Absatz 4 Satz 2, § 21 Absatz 5 Satz 2 oder § 32 Absatz 6 des Waffengesetzes verlängert oder

c)
versagt, sofern die Versagung erfolgt auf Grund von

aa)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder mit Absatz 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 des Waffengesetzes oder

bb)
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Waffengesetzes,

4.
die Waffenbehörde eines der folgenden Verbote erteilt:

a)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 des Waffengesetzes,

b)
ein Besitzverbot nach § 41 Absatz 2 des Waffengesetzes oder

c)
ein Besitz- und Erwerbsverbot nach § 41 Absatz 1 und 2 des Waffengesetzes,

5.
die waffenrechtliche Erlaubnis sich erledigt durch

a)
Rücknahme,

b)
Widerruf,

c)
Zeitablauf,

d)
Erklärung eines Verzichts während oder außerhalb eines eingeleiteten Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens,

e)
anderweitige Aufhebung oder

f)
auf andere Weise,

6.
die Waffenbehörde

a)
Beschränkungen erlässt,

b)
Nebenbestimmungen erlässt oder

c)
Anordnungen erlässt,

7.
gegenüber der Waffenbehörde eine Anzeige nach den §§ 37, 37a, 37b, 37c Absatz 1 oder § 37d des Waffengesetzes erfolgt,

8.
der Inhaber einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 3 des Waffengesetzes benennt oder

9.
die Waffenbehörde eine Anzeigebescheinigung nach § 37h Absatz 1 Nummer 2 des Waffengesetzes erteilt.

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Zitierungen von § 5 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 WaffRG Grunddaten des Waffenregisters
... die folgenden Grunddaten gespeichert: 1. der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5 , 2. zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person): ...
§ 7 WaffRG Vergabe und Verarbeitung von Ordnungsnummern
... vergibt insbesondere jeweils für 1. Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a, Nummer 4, 8 oder Nummer 9 zu übermitteln sind: eine Waffenrechtliche-Entscheidung-Ordnungsnummer, 2. die ...
§ 8 WaffRG Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
... Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde ... Rechtsbehelfen nicht mehr angefochten werden können. Wird in den Fällen des § 5 Nummer 4 und 5 Buchstabe a und b die sofortige Vollziehung angeordnet, sind die Daten zu den Verwaltungsakten mit Anordnung der ... angezeigt werden, 2. den Anlass für die Verarbeitung im Waffenregister ( § 5 ) und 3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1. (3) Ist ... erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1. (3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2 , sind nur folgende Daten zu übermitteln: 1. dieser Anlass für die ...
§ 27 WaffRG Speicherfristen
... Daten, welche auf Grund der folgenden Speicheranlässe verarbeitet werden: 1. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder 2. § 5 Nummer 7 ... Nummer 5, 6 und 8 jeweils in Verbindung mit § 2 Absatz 4 Nummer 1, 4 und 5 oder 2. § 5 Nummer 7 oder Nummer 9 . (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Waffe aus dem Geltungsbereich des ... 10 Absatz 1 Satz 1 des Waffengesetzes kein Gebrauch gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu ... übermittelt wurden, nach Ablauf der folgenden Fristen zu löschen: 1. § 5 Nummer 1 und 2 : unverzüglich nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis oder Zustimmung, Rücknahme ... des Antrages oder der Benennung oder Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung, 2. § 5 Nummer 3 Buchstabe a und b, Nummer 5 sowie Nummer 6 in Verbindung mit a) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a bis g und k sowie Nummer ... b) § 2 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe h bis j: 30 Jahre nach Erteilung, 3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c : nach Ablauf von zehn Jahren und 4. § 5 Nummer 4: ein Jahr nach der ... 3. § 5 Nummer 3 Buchstabe c: nach Ablauf von zehn Jahren und 4. § 5 Nummer 4 : ein Jahr nach der ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... Zustimmung des Bundesrates bedarf, Näheres zu bestimmen: 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden, 2. zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 3 WaffRGDV Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 19.09.2020)
... unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... unter Bezugnahme auf die Personen-Ordnungsnummer die Daten, die nach den Speicheranlässen des § 5 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4, Nummer 8 oder Nummer 9 des Waffenregistergesetzes zu übermitteln sind. Die Registerbehörde vergibt zu diesen Daten die waffenrechtliche ...