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§ 6 - Waffenregistergesetz (WaffRG)

Artikel 3 G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166, 184 (Nr. 7)
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 7133-6 Waffen
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§ 6 Grunddaten des Waffenregisters



(1) Im Waffenregister werden die folgenden Grunddaten gespeichert:

1.
der Anlass und das Datum der Verarbeitung nach § 5,

2.
zu einer natürlichen Person folgende Grunddaten (Grunddaten der Person):

a)
Nachname,

b)
frühere Namen,

c)
Geburtsname,

d)
Vornamen,

e)
Doktorgrad,

f)
Geburtsdatum und Geburtsort,

g)
Geschlecht,

h)
jede Staatsangehörigkeit,

i)
Todesdatum sowie

j)
Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort sowie bei einer ausländischen Adresse der betreffende Staat (Anschrift),

3.
zu einem Kaufmann, einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung folgende Grunddaten (Grunddaten der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen):

a)
Namen oder Firma,

b)
frühere Namen oder Firma,

c)
Anschrift und

d)
bei Handelsgesellschaften und Vereinen den Gegenstand des Unternehmens oder des Vereins,

4.
zu Waffen folgende Grunddaten (Grunddaten der Waffe):

a)
Herstellerbezeichnung,

b)
Modellbezeichnung,

c)
Kaliber- oder Munitionsbezeichnung,

d)
Seriennummer,

e)
Jahr der Fertigstellung,

f)
Jahr des Verbringens in den Geltungsbereich des Waffengesetzes,

g)
Kategorie nach Anlage 1 Abschnitt 3 zum Waffengesetz und

h)
Art der Waffe,

5.
zu wesentlichen Teilen neben den Angaben nach Nummer 4 auch die Bezeichnung des wesentlichen Teils (Grunddaten des wesentlichen Teils),

6.
die Bedürfnisse für den Umgang mit der Waffe im Sinne des Waffengesetzes,

7.
Verknüpfungen aus Daten nach den Nummern 1 bis 5, wenn von dem Anlass der Speicherung mehrere Personen betroffen sind; das ist insbesondere der Fall, wenn

a)
Angaben verschiedener Waffenbehörden zu derselben Person, derselben Waffe oder derselben waffenrechtlichen Erlaubnis im Waffenregister gespeichert sind,

b)
mehrere Personen Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis sind (§ 10 Absatz 2 Satz 1 des Waffengesetzes),

c)
eine verantwortliche Person nach § 10 Absatz 2 Satz 2 bis 5 des Waffengesetzes benannt ist oder

d)
eine Person nach § 28 Absatz 3 Satz 1 oder § 28a Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Waffengesetzes benannt ist.

(2) Zu den nach Absatz 1 gespeicherten Daten werden jeweils gespeichert

1.
die Bezeichnung der Waffenbehörde,

2.
die Anschrift der Waffenbehörde sowie

3.
das Datum, an dem die Waffenbehörde die Daten der Registerbehörde übermittelt hat.

 
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Zitierungen von § 6 WaffRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 WaffRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 WaffRG Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
... Verarbeitung im Waffenregister (§ 5) und 3. die jeweils erforderlichen Daten nach § 6 Absatz 1 . (3) Ist Anlass für die Verarbeitung § 5 Nummer 1 oder Nummer 2, sind nur ... der Kaufleute, juristischen Personen und Personenvereinigungen. (4) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, haben die Waffenbehörden ...
§ 9 WaffRG Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
... der Waffenbehörden an die Registerbehörde. (2) Sind für in § 6 genannte Daten Ordnungsnummern nach § 7 vergeben worden, hat der Inhaber einer Erlaubnis nach ...
§ 27 WaffRG Speicherfristen
... gemacht wurde; in diesem Fall sind die nach § 5 Nummer 3 Buchstabe a in Verbindung mit § 6 verarbeiteten Daten einen Monat nach Erledigung der Erwerbserlaubnis zu löschen.  ...
§ 32 WaffRG Verordnungsermächtigung
... Näheres zu bestimmen: 1. zu den Daten, die nach § 5 in Verbindung mit den §§ 6 und 7 im Waffenregister gespeichert werden, 2. zu den Voraussetzungen der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Waffenregistergesetz-Durchführungsverordnung (WaffRGDV)
V. v. 31.07.2012 BGBl. I S. 1765; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
§ 3 WaffRGDV Verfahren zur Datenübermittlung an die Registerbehörde (vom 19.09.2020)
... nach § 7 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes zugeordnet. (3) Stimmen Angaben nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes zu einer Person mit den gespeicherten Angaben zu einer anderen Person überein oder weichen ...
§ 6 WaffRGDV Identitätsfeststellung durch die zum Ersuchen berechtigten Stellen (vom 19.09.2020)
... Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach ... oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Waffenrechtsänderungsverordnung (WaffRÄndV)
V. v. 01.09.2020 BGBl. I S. 1977
Artikel 3 WaffRÄndV Änderung der NWRG-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Nationalen-Waffenregister-Gesetzes" durch die Wörter „ § 6 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Waffenregistergesetzes " ersetzt. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... Waffen im Sinne des § 16 Absatz 3 des Waffenregistergesetzes sind solche, deren Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach ... oder abweichende Namensschreibweisen mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Daten nach § 6 Absatz 1 des Waffenregistergesetzes übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen." 8. § 7 wird ...