§ 5 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 5 Bewertung der Prüfung



(1) 1Nach der Prüfung berät der Prüfungsausschuss über das Prüfungsergebnis. 2Die Personen nach § 4 Absatz 2 dürfen nicht in die Beratung einbezogen werden.

(2) 1Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden" oder „nicht bestanden" zu bewerten. 2Die Prüfung ist mit „bestanden" zu bewerten, wenn sowohl der schriftliche als auch der mündliche Teil der Prüfung jeweils mit „bestanden" bewertet worden sind. 3Der schriftliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling in allen Themenbereichen, auf die sich die Prüfung erstreckt, jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt. 4Der mündliche Teil der Prüfung ist mit „bestanden" zu bewerten, wenn der Prüfling mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.



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