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§ 6 - Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung (ZertVerwV)

V. v. 02.12.2021 BGBl. I S. 5182 (Nr. 84)
Geltung ab 17.12.2021; FNA: 403-1-2 Nebengesetze zum Sachenrecht

§ 6 Wiederholung der Prüfung und Prüfungsbescheinigung, weitere Einzelheiten des Prüfungsverfahrens



(1) Die Prüfung darf beliebig oft wiederholt werden.

(2) 1Die Industrie- und Handelskammer stellt bei bestandener Prüfung eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus. 2Wurde die Prüfung nicht bestanden, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit einer Wiederholung der Prüfung hinzuweisen ist.

(3) 1Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung. 2§ 32 Absatz 1 Satz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 6 ZertVerwV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ZertVerwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZertVerwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 2 ZertVerwV (zu § 6 Absatz 2 Satz 1) Zertifikat über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes