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§ 5a - Integrationskursverordnung (IntV)
V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3370; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 16
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-4 Ausländerrecht
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§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.
(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.
(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 11 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Juli 2023
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Frühere Fassungen von § 5a IntV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2023 | Artikel 11 Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a IntV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a IntV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IntV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 IntV Datenverarbeitung (vom 01.07.2023)
... seiner gesetzlichen Koordinierungs- und Durchführungsaufgaben die Daten nach den §§ 5a , 6 Absatz 1 oder Absatz 2 sowie Angaben zum Aufenthaltstitel und zum Herkunftsland. Auf ... Asylbewerberleistungsgesetz übermittelt das Bundesamt die Daten nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2 zur Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine ... Jahren zu löschen. (7) Das Bundesamt darf die nach den §§ 5, 5a , 6, 7, 8 und 17 gespeicherten Daten zu Integrationskursteilnehmern verarbeiten und nutzen, soweit ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 11 BürgerGG Änderung der Integrationskursverordnung
... die Wörter „oder Satz 3" gestrichen. 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (1) Der ... 1 werden die Wörter „§ 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „den §§ 5a , 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ... 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die Wörter „nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6 Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt ... die Angabe „§§ 5, 6, 7, 8 und 17" durch die Angabe „§§ 5, 5a , 6, 7, 8 und 17" ersetzt. 5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden ...
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