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Änderung § 5a IntV vom 01.07.2023

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§ 5a IntV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2023 geltenden Fassung
§ 5a IntV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Zulassung durch den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


vorherige Änderung

 


(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist.

(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs nach einem Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmeberechtigung.

(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entsprechend.