Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die
§§ 5a und
5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 5 KostRÄG 2021 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes ... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach ... elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung Für die ... 2 wird aufgehoben. 4. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 5a , 5b, 66 Absatz 2 bis 8," durch die Wörter „§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie" ...