§ 5a - Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG)

Artikel 2 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586, 2655 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 363-5 Kostenrecht
| |

§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für die elektronische Akte, das elektronische Dokument sowie die Rechtsbehelfsbelehrung gelten die §§ 5a und 5b des Gerichtskostengesetzes entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021) G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3229 m.W.v. 1. Januar 2021

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 5a JVKostG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 5 Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3229

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 5a JVKostG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a JVKostG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JVKostG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 (KostRÄG 2021)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3229
Artikel 5 KostRÄG 2021 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
... wird nach der Angabe zu § 5 folgende Angabe eingefügt: „ § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach ... elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung". 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, ... 2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Elektronische Akte, elektronisches Dokument, Rechtsbehelfsbelehrung Für die ... 2 wird aufgehoben. 4. In § 22 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die §§ 5a , 5b, 66 Absatz 2 bis 8," durch die Wörter „§ 66 Absatz 2 bis 8 sowie" ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed