1Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach
§ 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045.
2Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium.
3Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt.
4In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen.
5Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach
§ 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu.
6Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG ... Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: „§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, ... § 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen § 5a Projektionsdaten". c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ... insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a , 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die ... unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Projektionsdaten Das Umweltbundesamt ... 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Projektionsdaten Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell ... Klimaschutzverordnung zu vermeiden. (4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a , dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung ... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei ... c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei ... legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur ... „§ 5 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie die Projektionsdaten nach § 5a " eingefügt, werden die Wörter „einem Monat" durch die Wörter ... festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung ... fort. (2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a . Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese ...