§ 5a - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 5a Projektionsdaten


§ 5a hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

1Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell verfügbarer Emissionsdaten und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Governance-Verordnung Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung insgesamt und in den Sektoren nach § 5 Absatz 1 für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2030 sowie zumindest für die Jahre 2035, 2040 und 2045; ab dem Jahr 2029 erstellt das Umweltbundesamt die Projektionsdaten für sämtliche nachfolgenden Jahre bis einschließlich zum Jahr 2040 sowie zumindest für das Jahr 2045. 2Hierzu beauftragt das Umweltbundesamt ein Forschungskonsortium. 3Über die Zusammensetzung, Leistungsbeschreibung und weiteren Vergabebedingungen wird im Einklang mit dem Vergaberecht mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen, dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft Einvernehmen hergestellt. 4In der Darstellung werden zudem die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegenden Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen. 5Das Umweltbundesamt übersendet die Projektionsdaten bis zum Ablauf des 15. März eines jeden Jahres zeitgleich mit der Veröffentlichung der Emissionsdaten nach § 5 an den Expertenrat für Klimafragen und leitet sie dem Deutschen Bundestag zu. 6Die Verpflichtung zur Übermittlung von Projektionen an die Europäische Kommission gemäß Artikel 18 der Europäischen Governance-Verordnung bleibt unberührt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes G. v. 15. Juli 2024 BGBl. 2024 I Nr. 235 m.W.v. 17. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 5a KSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.07.2024Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5a KSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KSG Jahresemissionsgesamtmengen, Verordnungsermächtigungen (vom 17.07.2024)
... insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a , 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. ...
§ 7 KSG Durchführungsvorschriften zur Europäischen Klimaschutzverordnung (vom 17.07.2024)
... Klimaschutzverordnung zu vermeiden. (4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a , dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung ...
§ 8 KSG Vorgehen bei Überschreitung der Jahresemissionsgesamtmengen (vom 17.07.2024)
... Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei ... die beschlossenen Maßnahmen. (4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei ...
§ 9 KSG Klimaschutzprogramme (vom 17.07.2024)
... legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur ...
§ 12 KSG Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen (vom 17.07.2024)
... prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Projektionsdaten nach § 5a und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von zwei Monaten nach ... Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung ...
§ 16 KSG Übergangsvorschriften (vom 17.07.2024)
...  (2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a . Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 235
Artikel 1 2. KSGÄndG
... Angaben zu den §§ 4 und 5 werden durch die folgenden Angaben zu den §§ 4 bis 5a ersetzt: „§ 4 Jahresemissionsgesamtmengen, ... § 5 Monitoring, Jahresemissionsmengen, Verordnungsermächtigungen § 5a Projektionsdaten". c) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:  ... insbesondere als Grundlage für die Überprüfung nach den §§ 5, 5a , 8 und 10 sowie für das Gesamtminderungsziel nach § 8 Absatz 1, festgelegt. Die ... unveränderten Rechtsverordnung als erteilt." 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „§ 5a Projektionsdaten Das Umweltbundesamt ... 7. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: „ § 5a Projektionsdaten Das Umweltbundesamt erstellt jährlich auf Grundlage aktuell ... Klimaschutzverordnung zu vermeiden. (4) Zeigen die Projektionsdaten nach § 5a , dass die Summe der Emissionsanteile der Sektoren, die der Europäischen Klimaschutzverordnung ... 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei ... c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Weisen die Projektionsdaten nach § 5a nach Feststellung des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Absatz 1 in zwei ... legt die Bundesregierung unter Berücksichtigung der jeweils aktuellen Projektionsdaten nach § 5a fest, welche Maßnahmen sie in den einzelnen Sektoren sowie sektorübergreifend zur ... „§ 5 Absatz 1 und 2" die Wörter „sowie die Projektionsdaten nach § 5a " eingefügt, werden die Wörter „einem Monat" durch die Wörter ... festgelegten Zuweisungen in Summe über- oder unterschreitet. Solange erforderlich, sind nach § 5a erstellte Prognosen der für Deutschland nach der Europäischen Klimaschutzverordnung ... fort. (2) Die im Jahr 2024 erstellten Projektionen gelten als Projektionsdaten nach § 5a . Der Expertenrat für Klimafragen prüft im Rahmen eines Sondergutachtens diese ...


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