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§ 5 - Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG)

Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2513 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Geltung ab 18.12.2019; FNA: 2129-64 Umweltschutz
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§ 5 Emissionsdaten, Verordnungsermächtigung



(1) 1Das Umweltbundesamt erstellt die Daten der Treibhausgasemissionen in den Sektoren nach Anlage 1 (Emissionsdaten) für das zurückliegende Kalenderjahr (Berichtsjahr), beginnend mit dem Berichtsjahr 2020 auf der Grundlage der methodischen Vorgaben der Europäischen Klimaberichterstattungsverordnung oder auf der Grundlage einer nach Artikel 26 der Europäischen Governance-Verordnung erlassenen Nachfolgeregelung. 2Das Umweltbundesamt veröffentlicht und übersendet bis zum 15. März eines jeden Jahres die Emissionsdaten des Berichtsjahres an den Expertenrat für Klimafragen nach § 10.

(2) Ab dem Berichtsjahr 2021 wird zusätzlich zu den Emissionsdaten Folgendes dargestellt:

1.
für das jeweilige Berichtsjahr die Angabe für jeden Sektor, ob die Emissionsdaten die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2 über- oder unterschreiten,

2.
die Jahresemissionsmengen der einzelnen Sektoren für die auf das Berichtsjahr folgenden Jahre gemäß § 4 Absatz 3,

3.
für den Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft auch Quellen und Senken von Treibhausgasen,

4.
ein Anhang, in dem die an die Europäische Kommission übermittelten Emissionsdaten der Vorjahre ab dem Berichtsjahr 2020 beigefügt sind und in dem diejenigen Emissionsanteile der Sektoren separat ausgewiesen werden, die der Europäischen Klimaschutzverordnung unterliegen.

(3) 1Das Umweltbundesamt darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Daten erheben. 2Die Erhebung der Daten von natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie von Personenvereinigungen ist ausgeschlossen, soweit diese Daten bereits auf der Grundlage sonstiger Rechtsvorschriften gegenüber Behörden des Bundes oder der Länder mitgeteilt wurden oder werden. 3Dem Umweltbundesamt wird jedoch insoweit Zugang zu diesen Daten eingeräumt, als die Erhebung der Daten zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlich ist. 4Dies gilt auch, wenn die Daten für andere Zwecke erhoben wurden.

(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Verantwortlichkeit für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen,

2.
bestimmen, welche Daten ermittelt und mitgeteilt werden müssen,

3.
Anforderungen an die Ermittlung und die Mitteilung der Daten festlegen sowie

4.
das Verfahren für die Ermittlung und die Mitteilung der Daten regeln.



 

Zitierungen von § 5 KSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 KSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3a KSG Beitrag des Sektors Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (vom 31.08.2021)
... zum Jahr 2045. Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 . (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines ...
§ 6 KSG Bußgeldvorschriften
... Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit ...
§ 8 KSG Sofortprogramm bei Überschreitung der Jahresemissionsmengen
... Weisen die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 eine Überschreitung der zulässigen Jahresemissionsmenge für einen Sektor in einem ...
§ 12 KSG Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen (vom 31.08.2021)
... Der Expertenrat für Klimafragen prüft die Emissionsdaten nach § 5 Absatz 1 und 2 und legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag innerhalb von einem Monat nach ...
Anlage 1 KSG (zu den §§ 4 und 5) Sektoren
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
G. v. 18.08.2021 BGBl. I S. 3905
Artikel 1 1. KSGÄndG Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes
... bis zum Jahr 2045. Grundlage für die Emissionsbilanzen sind die Daten nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 . (2) Für die Einhaltung der Ziele nach Absatz 1 ist das aufgrund seines ...