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Änderung § 5c AnzV vom 08.12.2016

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§ 5c AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 5c AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796

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§ 5c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5c Führungszeugnis der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person


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(1) Die in den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.

(2) 1 Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder zum Zeitpunkt der Bestellung nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes nicht älter als drei Monate sein. 2 Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.

(3) 1 Personen, die einem Staat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Staat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. 2 Werden dort auch derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.

(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen.

(5) 1 Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. 2 Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. 3 Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.