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§ 60 - Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG)

Artikel 2 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586, 2666 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Geltung ab 01.09.2009; FNA: 361-5 Kostenrecht
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§ 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr



1Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2§ 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden.



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Frühere Fassungen von § 60 FamGKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 12 Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
vom 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 60 FamGKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 FamGKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamGKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 65 FamGKG Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (vom 01.01.2026)
... Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in ... für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318
Artikel 12 ZStrWuPRÄndG Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
... Regelungen". 2. In § 57 Absatz 2 Satz 1, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „200" durch die Angabe „300" ersetzt. 3. ... zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen (1) Die §§ 57, 59 und 60 sind in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden in ... für Kosten, die vor dem 1. Januar 2026 fällig geworden sind, die §§ 57, 59 und 60 in ihrer bis einschließlich 31. Dezember 2025 geltenden ...