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Änderung § 60 FamGKG vom 01.01.2026
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| § 60 FamGKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 60 FamGKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 08.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 318 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 60 Beschwerde gegen die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr | |
| (Text alte Fassung) 1 Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. | (Text neue Fassung) 1 Gegen den Beschluss des Familiengerichts nach § 32 findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt oder das Familiengericht die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung in dem Beschluss der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen hat. 2 § 57 Abs. 3, 4 Satz 1, 2 und 4, Abs. 5, 7 und 8 ist entsprechend anzuwenden. |
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