- 1.
- der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 2.
- der Anerkennung von Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,
- 3.
- der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Abgasuntersuchungen nach Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für die Zuteilung von roten Kennzeichen nach § 41 Absatz 4 oder § 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
werden gemäß
§ 30 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
(3) 1Für Verwaltungsmaßnahmen
- 1.
- nach dem Fahrlehrergesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 2.
- nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- nach dem Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemäß
§ 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 - für Verwaltungsmaßnahmen nach Nummer 1 zusätzlich nach
§ 59 Absatz 2 - dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
2Für Verwaltungsmaßnahmen
- 1.
- auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den Krankentransport,
- 2.
- nach dem Personenbeförderungsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 3.
- nach dem Güterkraftverkehrsgesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften,
- 4.
- nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften
werden gemäß
§ 30 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes die auf Grund des
§ 28 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Straßenverkehrsgesetzes nach
§ 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespeicherten Daten übermittelt.
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs den Straßenverkehrsbehörden und
- 2.
- für die Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder für die Verfolgung von Straftaten den Polizei- und Justizbehörden
unmittelbar übermittelt, wenn nicht der Empfängerstaat mitgeteilt hat, dass andere Behörden zuständig sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Artikel 2 9. FeVuaÄndV Weitere Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (vom 24.04.2014) ... 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsgesetzes" ersetzt. 12. § 60 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und ... 1 Nummer 8." b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende Anwendung." c) Die Absätze 4 und 5 ... ersetzt. 14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60 " die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6" gestrichen. 15. § 64 ...
Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199