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§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7)
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-7-26-1 Beamte

§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen



(1) 1Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt:

1.
Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie

2.
Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind

a)
vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder

b)
vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

2Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Leistungen gleichwertig sind mit den Leistungen, die im Studiengang „Bachelor of Public Administration" zu erbringen sind.

(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.

(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.