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§ 60 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
§ 60 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(1) 1Auf Antrag werden folgende Leistungen anerkannt:
- 1.
- Studien- und Prüfungsleistungen aus anderen Studiengängen sowie
- 2.
- Prüfungsleistungen, die erfolgreich abgelegt worden sind
- a)
- vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder
- b)
- vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
(2) Über die Anerkennung entscheidet das Prüfungsamt der Hochschule.
(3) Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
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