§ 60 - Waffengesetz (WaffG)

Artikel 1 G. v. 11.10.2002 BGBl. I S. 3970, 4592, 2003 I S. 1957; zuletzt geändert durch Artikel 228 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7133-4 Waffen
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§ 60 (aufgehoben)


§ 60 hat 4 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 18. Juli 2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182 m.W.v. 1. Oktober 2021

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Frühere Fassungen von § 60 WaffG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 4 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 01.09.2020Artikel 1 Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
vom 17.02.2020 BGBl. I S. 166
aktuell vorher 23.07.2016Artikel 5 Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 18.07.2016 BGBl. I S. 1666
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
aktuellvor 15.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 60 WaffG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 WaffG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaffG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 3. WaffRÄndG Änderung des Waffengesetzes (vom 01.05.2020)
... „§ 58 Altbesitz; Übergangsvorschriften". m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Übergangsvorschrift zur ... m) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst: „ § 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung". n) Nach der Angabe zu § 60 ... 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung". n) Nach der Angabe zu § 60 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 60a Übergangsvorschrift zu ... in der am 19. Februar 2020 geltenden Fassung fort." 35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst: „§ 60 Übergangsvorschrift zur ... 35. Die Überschrift zu § 60 wird wie folgt gefasst: „ § 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung". 36. Nach § 60 wird folgender ... „§ 60 Übergangsvorschrift zur Kostenverordnung". 36. Nach § 60 wird folgender § 60a eingefügt: „§ 60a ...

Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Artikel 5 BGebRAG Folgeänderungen (vom 04.07.2017)
... August 2018" durch die Angabe „1. Oktober 2021" ersetzt. (4) In § 60 des Waffengesetzes , das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 62 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe ...


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