§ 60c - Urheberrechtsgesetz (UrhG)

G. v. 09.09.1965 BGBl. I S. 1273; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 17.09.1965; FNA: 440-1 Urheberrechtliche Vorschriften
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§ 60c Wissenschaftliche Forschung


§ 60c hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden

1.
für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie

2.
für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.

(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.

(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständig genutzt werden.

(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018

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Frühere Fassungen von § 60c UrhG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2018Artikel 1 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
vom 01.09.2017 BGBl. I S. 3346

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 60c UrhG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60c UrhG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 54 UrhG Vergütungspflicht (vom 01.03.2018)
... Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den ...
§ 54a UrhG Vergütungshöhe (vom 01.03.2018)
... für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische ...
§ 60g UrhG Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (vom 01.03.2018)
... Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ...
§ 63 UrhG Quellenangabe (vom 07.06.2021)
... des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c , 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich ... In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ...
§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021)
... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
§ 87c UrhG Schranken des Rechts des Datenbankherstellers (vom 07.06.2021)
... zugänglich sind, 2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60c , 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den ...
§ 95b UrhG Durchsetzung von Schrankenbestimmungen (vom 07.06.2021)
... 60a (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 11. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Artikel 1 UrhBiMaG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und ... 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter „§§ 60a bis 60c , 61, 61c, 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „und ... 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 60c und 60d" durch die Angabe „§ 60c" ersetzt. bbb) In Nummer 3 ... Nummer 2 werden die Wörter „den §§ 60c und 60d" durch die Angabe „ § 60c " ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ...

Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes
... 53a (weggefallen) Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen § 54 Vergütungspflicht  ... 60a Unterricht und Lehre § 60b Unterrichts- und Lehrmedien § 60c Wissenschaftliche Forschung § 60d Text und Data Mining § 60e ... vorangestellt: „Unterabschnitt 2 Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen". 11. In § 54 Absatz 1 werden die ... „Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten" ersetzt. 12. In § 54a Absatz ... Abs. 1 bis 3" durch die Wörter „§ 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f" ersetzt. 13. In § 54c Absatz 1 wird die Angabe ... nicht kommerziellen Zwecken geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet sind. § 60c Wissenschaftliche Forschung (1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen ... (1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der ... gestrichen, vor der Angabe „, 61" die Angabe „sowie der §§ 60a bis 60d" und nach dem Wort „vervielfältigt" die Wörter „oder ... den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61 und 61c ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, ... gefasst: „2. zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d, 3. zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre ... (Unterricht und Lehre), 9. § 60b (Unterrichts- und Lehrmedien), 10. § 60c (Wissenschaftliche Forschung), 11. § 60d (Text und Data Mining),  ...


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