§ 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
(1) Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den
§§ 60a bis 60f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen.
(2) Vereinbarungen, die ausschließlich die Zugänglichmachung an Terminals nach
§ 60e Absatz 4 und
§ 60f Absatz 1 oder den Versand von Vervielfältigungen auf Einzelbestellung nach
§ 60e Absatz 5 zum Gegenstand haben, gehen abweichend von Absatz 1 der gesetzlichen Erlaubnis vor.
Frühere Fassungen von § 60g UrhG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 71 UrhG Nachgelassene Werke (vom 07.06.2021) ... tot ist. Die §§ 5 und 10 Abs. 1 sowie die §§ 15 bis 23, 26, 27, 44a bis 63 und 88 sind sinngemäß anzuwenden. *) (2) Das Recht ist ...
Zitat in folgenden NormenPatentgesetz (PatG)
neugefasst durch B. v. 16.12.1980 BGBl. 1981 I S. 1; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 29a PatG (vom 18.08.2021) ... vor dem Deutschen Patent- und Markenamt berücksichtigen zu können. (2) § 60g Absatz 1 und § 95b des Urheberrechtsgesetzes sind entsprechend anzuwenden. (3) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes
G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG)
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Artikel 1 UrhWissG Änderung des Urheberrechtsgesetzes ... 60e Bibliotheken § 60f Archive, Museen und Bildungseinrichtungen § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis § 60h Angemessene ... hat unverzüglich die bei ihr vorhandenen Vervielfältigungen zu löschen. § 60g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis (1) Auf Vereinbarungen, ... b) In Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben" die Wörter „und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend" eingefügt. 23. § 95b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ... 137o Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz § 60g gilt nicht für Verträge, die vor dem 1. März 2018 geschlossen wurden." ...
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