(1) 1Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Artikel 1 G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Zweites Gleichberechtigungsgesetz (2. GleiBG)
G. v. 24.06.1994 BGBl. I S. 1406
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Artikel 2 AÜGuaÄndG 2017 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs ... Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a eingefügt: „§ 611a Arbeitsvertrag (1) Durch den ... I S. 1190) geändert worden ist, wird folgender § 611a eingefügt: „ § 611a Arbeitsvertrag (1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines ...
G. v. 02.12.2006 BGBl. I S. 2742
Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung
G. v. 14.08.2006 BGBl. I S. 1897
Artikel 3 EUGleichbUmsG Änderungen in anderen Gesetzen ... ist, erhoben werden." c) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe nach § 611a Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" durch die Angabe nach § 15 des ... Besorgung von Rechtsangelegenheiten Beteiligter gestattet." (14) Die §§ 611a , 611b und 612 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. ...