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Änderung § 611a BGB vom 01.04.2017

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§ 611a BGB a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2017 geltenden Fassung
§ 611a BGB n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 611a (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 611a Arbeitsvertrag


vorherige Änderung

 


(1) 1 Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. 2 Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. 3 Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. 4 Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. 5 Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. 6 Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(heute geltende Fassung)