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§ 61 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz (ATA-OTA-G)

Artikel 1 G. v. 14.12.2019 BGBl. I S. 2768 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1174
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2122-6 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 61 Unterrichtungs- und Überprüfungspflichten



(1) Die zuständige Behörde des Landes, in dem eine Person den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder den Beruf der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten ausübt oder zuletzt ausgeübt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaats unverzüglich, wenn

1.
diese Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt,

2.
bei dieser Person

a)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung zurückgenommen worden ist,

b)
die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung widerrufen worden ist oder

c)
das Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung angeordnet worden ist,

3.
dieser Person die Ausübung der Tätigkeit der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder die Ausübung der Tätigkeit der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten untersagt worden ist oder

4.
in Bezug auf diese Person Tatsachen vorliegen, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen.

(2) Erhält die zuständige Behörde eines Landes Auskünfte von der zuständigen Behörde eines Aufnahmestaates, die sich auf die Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und auf die Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten im Geltungsbereich dieses Gesetzes auswirken können, so hat sie

1.
die Richtigkeit der ihr übermittelten Auskünfte zu überprüfen,

2.
zu entscheiden, in welcher Art und in welchem Umfang weitere Überprüfungen durchzuführen sind, und

3.
die zuständige deutsche Behörde zu unterrichten über die Konsequenzen, die aus den ihr übermittelten Auskünften zu ziehen sind.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit benennt nach Mitteilung der Länder

1.
die Behörden, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie

2.
die Behörden, die die Anträge annehmen und Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG stehen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission unverzüglich über die Benennung.

(5) 1Die für die Entscheidungen nach diesem Gesetz zuständigen Behörden übermitteln dem Bundesministerium für Gesundheit statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt. 2Das Bundesministerium für Gesundheit leitet die ihm übermittelten statistischen Aufstellungen an die Europäische Kommission weiter.