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§ 62 - Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Artikel 3 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 1272 (Nr. 28); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 754-32 Energieversorgung
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§ 62 Aufsicht durch die Bundesnetzagentur



(1) Die Bundesnetzagentur hat die Aufgabe, zu überwachen, dass

1.
die Übertragungsnetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)
den EEG-Finanzierungsbedarf, den KWKG-Finanzierungsbedarf und die Umlagen ermitteln, mitteilen, festlegen, veröffentlichen, erheben und vereinnahmen,

b)
die Kontoabrechnung nach § 6 durchführen,

c)
den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und

d)
die Konten nach § 47 führen,

2.
die Verteilernetzbetreiber ordnungsgemäß nach den Vorgaben dieses Gesetzes

a)
die Umlagen erheben, vereinnahmen und weiterleiten,

b)
die vermiedenen Netzentgelte nach § 13 Absatz 2 auszahlen, soweit sie nicht nach § 13 Absatz 3 zu saldieren sind,

c)
etwaige Erlöse oder vermiedene Aufwendungen aus der Verwertung des nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes kaufmännisch abgenommenen Stroms weiterleiten,

d)
den Ausgleichsmechanismus nach Teil 4 durchführen und

e)
die Konten nach § 48 führen und

3.
die Daten nach den §§ 49 bis 52 und nach § 59 übermittelt und die Daten nach § 51 Absatz 1 und 2 veröffentlicht werden.

(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Ziels nach § 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und § 1 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen

1.
zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung mit Umlagen nach § 21 Absatz 1, 2 und 4 und zu den insoweit nach § 21 Absatz 1 zu erfüllenden Anforderungen, insbesondere

a)
zu dem Nachweis der Netzentnahme,

b)
zu dem Nachweis der Netzeinspeisung und

c)
zu den Mindestanforderungen, die erfüllt sein müssen, um eine mess- und eichrechtskonforme Erfassung oder Abgrenzung der relevanten Strommengen sicherzustellen,

2.
im Anwendungsbereich des § 25 dazu, welche Verbrauchsgeräte als Einrichtungen zur Herstellung von Grünem Wasserstoff anzusehen sind.

(3) 1Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme von § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. 2Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine Unternehmen sind, entsprechend.



 

Zitierungen von § 62 EnFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 EnFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 EnFG Ausgleichsanspruch (vom 01.01.2023)
... und Klimaschutz innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Kontoabrechnung mit. § 62 dieses Gesetzes und § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bleiben unberührt.  ...
§ 20 EnFG Nachträgliche Korrekturen
...  4. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 62 dieses Gesetzes, § 85 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder § 31b des ...
§ 63 EnFG Bußgeldvorschriften
... 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 zuwiderhandelt oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 62 Absatz 3 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 65 Absatz 1 Satz 1 oder 2 oder ...