Das
Aktiengesetz vom
6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 3338) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 67 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Namens" ein Komma und das Wort „Vornamens" eingefügt und wird das Wort „Postanschrift" durch das Wort „Anschrift" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Ist ein Aktionär selbst eine juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, sind in das Aktienregister deren Firma oder Name, Sitz und Anschrift einzutragen. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann nur in das Aktienregister eingetragen und Veränderungen an ihrer Eintragung können nur vorgenommen werden, wenn sie in das Gesellschaftsregister eingetragen ist."
- cc)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 1" durch die Wörter „den Sätzen 1 und 2" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 und 2" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 6" ersetzt.
- cc)
- In Satz 6 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 3" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 5" ersetzt.
- 2.
- In § 289 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 143 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs" durch die Wörter „§ 141 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs" ersetzt.
Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166