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§ 61 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 61 Fristen



(1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.