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Unterabschnitt 1 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

V. v. 04.03.2020 BGBl. I S. 448 (Nr. 11); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.05.2023 BGBl. 2023 I Nr. 139
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Abschnitt 5 Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1 Verfahren

§ 61 Fristen



(1) Beantragt eine Person, die im Ausland eine Berufsqualifikation erworben hat, die Approbation als Psychotherapeutin oder als Psychotherapeut nach § 2 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes, so bestätigt die zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und teilt der antragstellenden Person gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen, die für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Psychotherapeutengesetzes erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde entscheidet über den Antrag auf Approbation kurzfristig, spätestens jedoch vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen durch die antragstellende Person.

(3) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll die Entscheidung innerhalb von zwei Monaten erfolgen.


§ 62 Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation



(1) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag folgende Unterlagen beizufügen:

1.
einen Identitätsnachweis,

2.
einen Lebenslauf, der eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten enthält,

3.
eine Bescheinigung über die erworbene Berufsqualifikation, aus der sich ergibt, dass sie in dem Staat, in dem sie erworben wurde, für den unmittelbaren Zugang zu einem Beruf, der dem Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten entspricht, erforderlich ist, und die Ausbildungsnachweise, die den Erwerb dieser Berufsqualifikation belegen, und

4.
sofern vorhanden, eine Bescheinigung über die erworbene Berufserfahrung oder Nachweise über Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.

(2) Personen, die die Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation beantragen, haben dem Antrag Nachweise über die Kenntnisse der deutschen Sprache beizufügen, die der nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständigen Behörde eine Beurteilung darüber erlauben, in welchem Umfang die antragstellende Person über die zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt.

(3) Soweit die Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind sie zusätzlich in amtlich beglaubigter Übersetzung vorzulegen.


§ 63 Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede



(1) Stellt die nach § 22 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes zuständige Behörde hinsichtlich der Gleichwertigkeit der erworbenen Berufsqualifikation wesentliche Unterschiede fest, so erteilt sie der antragstellenden Person einen rechtsmittelfähigen Bescheid.

(2) Der Bescheid enthält folgende Angaben:

1.
das Niveau der in Deutschland verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Klassifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.4.2019, S. 1) geändert worden ist,

2.
den Bestandteil oder die Bestandteile der beruflichen Tätigkeiten, bei denen wesentliche Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der antragstellenden Person und der im Psychotherapeutengesetz und in dieser Verordnung geregelten Berufsqualifikation festgestellt wurden,

3.
eine inhaltliche Erläuterung der wesentlichen Unterschiede sowie die Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede dazu führen, dass die antragstellende Person nicht in ausreichender Form über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die in Deutschland zur Ausübung des Berufs der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten notwendig sind,

4.
eine Begründung, warum die wesentlichen Unterschiede nicht durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden konnten, die die antragstellende Person im Rahmen ihrer Berufspraxis in dem Beruf, der dem der Psychotherapeutin oder des Psychotherapeuten entspricht, in Vollzeit oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 2 des Psychotherapeutengesetzes erworben hat, und

5.
die Anpassungsmaßnahme nach Unterabschnitt 2 oder Unterabschnitt 3, die zum Ausgleich der festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich ist.