§ 61 - Soldatinnen- und Soldatengleichstellungsgesetz (SGleiG)

§ 61 Bestellung in den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung


§ 61 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.

(2) § 60 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 61 SGleiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 61 SGleiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGleiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 63 SGleiG Amtszeit
... ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61 . (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § ...


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