(1) In den Dienststellen der Bundeswehrverwaltung auf der Ebene der Bundesunterbehörde, in denen keine eigene Gleichstellungsbeauftragte gewählt wird, kann die Dienststellenleitung eine Gleichstellungsvertrauensfrau bestellen.
... ihres Amtes verhindert, bestellt die Dienststelle eine Nachfolgerin nach § 60 oder § 61 . (4) Mit Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten nach § 24 Absatz 4, § ...