(1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).
(2) 1Wer eine Abwasseranlage betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. 2Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach
§ 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht.
§ 103 WHG Bußgeldvorschriften (vom 12.01.2023) ... Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, 11. entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder ...
V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 87
V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 485
V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
V. v. 16.06.2020 BGBl. I S. 1287
V. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 66
neugefasst durch B. v. 17.06.2004 BGBl. I S. 1108, 2625; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 132
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Gesetz zur Umsetzung der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie sowie zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes und des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
G. v. 06.10.2011 BGBl. I S. 1986
Siebte Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und des Abwasserabgabengesetzes
V. v. 01.06.2016 BGBl. I S. 1290