(1)
1Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach
§ 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten.
2Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(2)
1Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach
§ 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten.
2Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.
(3)
1Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der Überwachung nach
§ 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden.
2Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden.
3Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
G. v. 13.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 304