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Artikel 62 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)

Artikel 62 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 62 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2030 SGB IV offen

In § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „können" durch das Wort „haben" und das Wort „abrufen" durch das Wort „abzurufen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 62 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 62 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BEG IV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... 3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie 4. Artikel 67. (13) Artikel 62 tritt am 1. Januar 2030 in ...