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Artikel 62 - Viertes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV k.a.Abk.)
Artikel 62 Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 105a Absatz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 61 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird das Wort „können" durch das Wort „haben" und das Wort „abrufen" durch das Wort „abzurufen" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 62 Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 62 BEG IV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BEG IV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 74 BEG IV Inkrafttreten
... 3. Artikel 66 Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 4 sowie 4. Artikel 67. (13) Artikel 62 tritt am 1. Januar 2030 in ...
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