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§ 62 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 62 Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen



(1) Filmvorhaben, die als Gemeinschaftsproduktion mit Herstellern verwirklicht werden sollen, die ihren Wohnsitz oder Sitz in einem Staat haben, mit dem ein zwischenstaatliches Abkommen im Sinne des § 42 Absatz 1 Nummer 2 besteht oder die ihren Sitz in einem Staat haben, mit dessen für die Filmförderung zuständigen Stellen eine Kooperationsvereinbarung im Sinne des § 3 Absatz 4 besteht, können bei Verbürgung der Gegenseitigkeit im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel gesondert eine Förderhilfe erhalten.

(2) Förderhilfen nach Absatz 1 können zusätzlich zu anderen Förderhilfen nach diesem Gesetz gewährt und auch für Maßnahmen der Projektentwicklung verwendet werden.

(3) Förderhilfen nach Absatz 1 können auch als Zuschuss gewährt werden.

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Zitierungen von § 62 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 FFG Förderentscheidungen (vom 01.01.2022)
... Sinne des § 3 Absatz 4, b) der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, c) der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den §§ 100 bis ...
§ 26 FFG Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung (vom 01.01.2022)
... über Förderhilfen im Rahmen der Projektfilmförderung nach den §§ 59 bis 72, über Förderhilfen im Rahmen der Drehbuch- und Treatmentförderung nach den ...
§ 120 FFG Einbeziehung von Gemeinschaftsproduktionen und ausländischen Filmen
... zur Verfügung stehenden Mittel auch solche Filme erhalten, deren Herstellung nach § 62 Absatz 1 gefördert worden ist, sowie nach Maßgabe von zwischenstaatlichen ...
§ 159 FFG Aufteilung der Einnahmen auf die Förderbereiche (vom 01.01.2022)
... und Programmvermarkter. (3) Für die Förderung nach § 62 dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 verwendet werden. ...