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§ 62 - Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT k.a.Abk.)

B. v. 02.07.1980 BGBl. I S. 1237; zuletzt geändert durch B. v. 22.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 64
Geltung ab 01.10.1980; FNA: 1101-1 Bundestag
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§ 62 Aufgaben der Ausschüsse



(1) 1Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. 2Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. 3Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. 4Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) 1Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. 2Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.



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Frühere Fassungen von § 62 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.08.2008Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
vom 29.07.2008 BGBl. I S. 1712

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 62 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 GO-BT verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GO-BT selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 GO-BT Verhandlungsgegenstände
... überwiesenen Vorlagen und Fragen aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses (§ 62 Abs. 1 Satz 3). (2) Sind dem Ausschuß mehrere Vorlagen zum selben ...
§ 70 GO-BT Anhörungssitzungen (vom 01.01.2023)
... dazu verpflichtet; bei nicht überwiesenen Verhandlungsgegenständen im Rahmen des § 62 Abs. 1 Satz 3 erfolgt eine Anhörung auf Beschluß des Ausschusses. Die Beschlußfassung ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
B. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1712