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Änderung § 62 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vom 01.11.2025

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§ 62 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2025 geltenden Fassung
§ 62 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2025 geltenden Fassung
durch B. v. 17.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 250
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Aufgaben der Ausschüsse


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. 2 Als vorbereitende Beschlußorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. 3 Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. 4 Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, in dieser Geschäftsordnung oder durch Beschluß des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) 1 Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, daß der Ausschuß durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. 2 Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen überwiesenen Aufgaben verpflichtet. 2 Als vorbereitende Beschlussorgane des Bundestages haben sie die Pflicht, dem Bundestag bestimmte Beschlüsse zu empfehlen, die sich nur auf die ihnen überwiesenen Vorlagen oder mit diesen in unmittelbarem Sachzusammenhang stehenden Fragen beziehen dürfen. 3 Sie können sich jedoch mit anderen Fragen aus ihrem Geschäftsbereich befassen; mit Angelegenheiten der Europäischen Union, die ihre Zuständigkeit betreffen, sollen sie sich auch unabhängig von Überweisungen zeitnah befassen. 4 Weitergehende Rechte, die einzelnen Ausschüssen durch Grundgesetz, Bundesgesetz, diese Geschäftsordnung oder durch Beschluss des Bundestages übertragen sind, bleiben unberührt.

(2) 1 Zehn Sitzungswochen nach Überweisung einer Vorlage können eine Fraktion oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages verlangen, dass der Ausschuss durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter dem Bundestag einen Bericht über den Stand der Beratungen erstattet. 2 Wenn sie es verlangen, ist der Bericht auf die Tagesordnung des Bundestages zu setzen.

(heute geltende Fassung) 

 
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