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§ 62 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
Artikel 1 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 (Nr. 70); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 62 Verordnungsermächtigung zur Regelung von Betriebsverordnungen
§ 62 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe und Einrichtungen zu erlassen,
- 1.
- die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,
- 2.
- in denen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder auf dem Markt bereitgestellt werden und
- 3.
- in denen sonst mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten Handel getrieben wird, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität der Tierarzneimittel sowie die Pharmakovigilanz sicherzustellen; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, und andere zur Herstellung von Tierarzneimitteln bestimmte Stoffe.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte insbesondere Regelungen getroffen werden über die
- 1.
- Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb, die Bereitstellung, die Bevorratung und das Bereitstellen auf dem Markt,
- 2.
- Führung und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten,
- 3.
- Haltung und Kontrolle der bei der Herstellung und Prüfung der Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte verwendeten Tiere und die Nachweise darüber,
- 4.
- Anforderungen an das Personal,
- 5.
- Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,
- 6.
- Anforderungen an die Hygiene,
- 7.
- Beschaffenheit der Behältnisse,
- 8.
- Kennzeichnung der Vorratsbehältnisse, auch für Ausgangsstoffe,
- 9.
- Dienstbereitschaft für Großhändlerinnen und Großhändler von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkte,
- 10.
- Zurückstellung von Chargenproben sowie über deren Umfang und Lagerungsdauer,
- 11.
- Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung nicht verkehrsfähiger Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischer Produkte,
- 12.
- Voraussetzungen für und die Anforderungen an die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke sowie über die Anforderungen an die Anwendung von Tierarzneimitteln und Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an den von ihr oder ihm behandelten Tieren.
(3) Eine Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.
Zitierungen von § 62 TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Tierarzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung (TAMWHV)Artikel 2 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66, S. 2
Tierarzneimittel-Kategorisierungsverordnung (TAMKatV)Artikel 1 V. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66
Sonstige
Verordnung zur Neuregelung tierarzneimittelrechtlicher VorschriftenV. v. 09.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 66
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