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Änderung § 62 TAMG vom 27.02.2024

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§ 62 TAMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2024 geltenden Fassung
§ 62 TAMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 53

(Textabschnitt unverändert)

§ 62 Verordnungsermächtigung zur Regelung von Betriebsverordnungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe und Einrichtungen zu erlassen,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Betriebsverordnungen für Betriebe und Einrichtungen zu erlassen,

1. die Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen,

2. in denen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte entwickelt, hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder auf dem Markt bereitgestellt werden und

3. in denen sonst mit Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten Handel getrieben wird, soweit es geboten ist, um einen ordnungsgemäßen Betrieb und die erforderliche Qualität der Tierarzneimittel sowie die Pharmakovigilanz sicherzustellen; dies gilt entsprechend für Wirkstoffe, die als Ausgangsstoffe für Tierarzneimittel verwendet werden, und andere zur Herstellung von Tierarzneimitteln bestimmte Stoffe.

2 Eine Rechtsverordnung nach Satz 1 ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, soweit es sich um Tierarzneimittel handelt, die radioaktiv sind oder bei deren Herstellung ionisierende Strahlen verwendet werden.

vorherige Änderung

(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 können für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte insbesondere Regelungen getroffen werden über die

1. Entwicklung, Herstellung, Prüfung, Lagerung, Verpackung, Qualitätssicherung, den Erwerb, die Bereitstellung, die Bevorratung und das Bereitstellen auf dem Markt,

2. Führung
und Aufbewahrung von Nachweisen über die in Nummer 1 genannten Tätigkeiten,

3. Haltung
und Kontrolle der bei der Herstellung und Prüfung der Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte verwendeten Tiere und die Nachweise darüber,

4.
Anforderungen an das Personal,

5.
Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume,

6.
Anforderungen an die Hygiene,

7. Beschaffenheit
der Behältnisse,

8.
Kennzeichnung der Vorratsbehältnisse, auch für Ausgangsstoffe,

9. Dienstbereitschaft für Großhändlerinnen
und Großhändler von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkte,

10. Zurückstellung von
Chargenproben sowie über deren Umfang und Lagerungsdauer,

11. Kennzeichnung, Absonderung oder Vernichtung
nicht verkehrsfähiger Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischer Produkte,

12. Voraussetzungen für und
die Anforderungen an die in Nummer 1 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt im Rahmen des Betriebs einer tierärztlichen Hausapotheke sowie über die Anforderungen an die Anwendung von Tierarzneimitteln und Arzneimitteln nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an den von ihr oder ihm behandelten Tieren.

(3) Eine Rechtsverordnung
nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.



(2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, genannten Zwecks erforderlich ist, für Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte

1. die Entwicklung und Herstellung,

2. die
Prüfung,

3. die Lagerung und
Verpackung,

4.
den Erwerb und die Bevorratung und

5. die Bereitstellung
auf dem Markt

zu beschränken
und die hierfür erforderlichen Maßnahmen vorzuschreiben. 2 Hierbei kann insbesondere vorgeschrieben werden, dass

1.
über die in Satz 1 genannten Tätigkeiten Nachweise zu führen und aufzubewahren sind,

2. das
die Tätigkeiten nach Satz 1 durchführende Personal bestimmte Anforderungen zu erfüllen hat,

3. bestimmte
Anforderungen an die Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Räume einzuhalten sind, in denen die Tätigkeiten nach Satz 1 stattfinden,

4. bestimmte
Anforderungen an die erforderliche Hygiene bei der Durchführung der in Satz 1 genannten Tätigkeiten einzuhalten sind,

5. bestimmte Anforderungen an die Beschaffenheit und
Kennzeichnung der Behältnisse und Vorratsbehältnisse, auch für Ausgangsstoffe, einzuhalten sind, die bei den in Satz 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden,

6. Personen, Betriebe
und Einrichtungen, die Tätigkeiten nach Satz 1 ausführen, ein System zu betreiben haben, das die Qualitätssicherung, die Gute Herstellungspraxis oder die gute fachliche Praxis einschließlich der Qualitätskontrolle und der periodischen Produktqualitätsüberprüfungen zum Gegenstand hat,

7.
Chargenproben in bestimmtem Umfang und mit bestimmter Lagerungsdauer zurückzustellen sind,

8.
nicht verkehrsfähige Tierarzneimittel und nicht verkehrsfähige veterinärmedizintechnische Produkte zu kennzeichnen, gesondert aufzubewahren oder zu vernichten sind,

9. über
die Haltung der bei der Herstellung und Prüfung von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten verwendeten Tiere Nachweise zu führen und aufzubewahren sind,

10. Großhändlerinnen und Großhändler von Tierarzneimitteln oder veterinärmedizintechnischen Produkten im Rahmen ihrer Dienstbereitschaft bestimmte
Anforderungen einzuhalten haben.

(3) 1 In einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1, auch
in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, können

1. Anforderungen an den Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke
durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt geregelt werden,

2.
die Anwendung von Tierarzneimitteln durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt an den von ihr oder ihm behandelten Tieren beschränkt und die hierfür erforderlichen Maßnahmen geregelt werden.

2 Vorschriften
nach Satz 1 können auch für Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes erlassen werden.

(4) Eine Rechtsverordnung nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz
2 oder 3, gilt auch für Personen, die die in Absatz 1 genannten Tätigkeiten berufsmäßig ausüben.