Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027

§ 62a - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)

V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 62a Verkürzung und Verlängerung des Anpassungslehrgangs



(1) 1Eine Verkürzung kann von der den Anpassungslehrgang anbietenden Einrichtung bei der zuständigen Behörde beantragt werden. 2Dem Antrag ist eine Begründung einer praxisanleitenden Person, einer Fachprüferin oder eines Fachprüfers, die oder der die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, beizufügen. 3Die zuständige Behörde entscheidet über die beantragte Verkürzung innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des vollständigen und begründeten Antrags; eine Verkürzung gilt als genehmigt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb von zwei Wochen eine ablehnende Entscheidung trifft.

(2) Stellen eine praxisanleitende Person und eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer, die oder der die Person während des Anpassungslehrgangs betreut, fest, dass das Lehrgangsziel nicht erreicht wurde, entscheiden sie über eine angemessene Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

(3) 1Eine Verlängerung ist nur einmal zulässig. 2Die Dauer des Anpassungslehrgangs darf insgesamt 18 Monate nicht überschreiten.



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