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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 63 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 63 Bescheinigung
§ 63 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 9 zu verwenden.
Zitierungen von § 63 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/63_PflFAssAPrV.htm
