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§ 62a - Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)

Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 13.01.2018, abweichend siehe Artikel 15; FNA: 7610-22 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 62a Kollektive Verbraucherinformation



(1) Die Bundesanstalt hat das elektronische Merkblatt nach Artikel 106 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.6.2016, S. 18; L 102 vom 23.4.2018, S. 97; L 126 vom 23.5.2018, S. 10), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 vom 18. Juni 2021 (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1) geändert worden ist, auf ihrer Internetseite auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.

(2) Zahlungsdienstleister haben das elektronische Merkblatt nach Absatz 1 auf ihren vorhandenen Internetseiten und in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, kostenfrei und auf barrierefreie Art und Weise leicht zugänglich zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 62a ZAG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2023Artikel 27 Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
vom 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 62a ZAG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 62a ZAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZAG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 27 ZuFinG Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
...  c) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 62a Kollektive Verbraucherinformation". 2. § 1 wird wie folgt geändert: ... das Wort „elektronisch" eingefügt. 22. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „§ 62a Kollektive Verbraucherinformation (1) ... 22. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt: „ § 62a Kollektive Verbraucherinformation (1) Die Bundesanstalt hat das elektronische ...