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§ 631 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag



(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.



 

Zitierungen von § 631 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 631 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 650b BGB Änderung des Vertrags; Anordnungsrecht des Bestellers (vom 01.01.2018)
... Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs ( § 631 Absatz 2 ) oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts, zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung, zur Stärkung des zivilprozessualen Rechtsschutzes und zum maschinellen Siegel im Grundbuch- und Schiffsregisterverfahren
G. v. 28.04.2017 BGBl. I S. 969
Artikel 1 BauVRRG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... dass eine der vorstehenden Anforderungen nicht erfüllt wird." 16. Vor § 631 wird folgende Überschrift eingefügt: „Kapitel 1 Allgemeine ... (1) Begehrt der Besteller 1. eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs ( § 631 Absatz 2 ) oder 2. eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ...