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§ 63 - Hebammengesetz (HebG)

Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 63 Bescheinigung der zuständigen Behörde



(1) Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates oder eines gleichgestellten Staates den Hebammenberuf in Deutschland aufgrund einer Erlaubnis nach § 5 aus, so stellt ihnen die zuständige Behörde auf Antrag eine Bescheinigung aus, damit sie die Möglichkeit haben, in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat ihren Beruf als dienstleistungserbringende Person im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorübergehend und gelegentlich auszuüben.

(2) Die Bescheinigung hat zu enthalten,

1.
dass die antragstellende Person in der Bundesrepublik Deutschland als Hebamme rechtmäßig niedergelassen ist,

2.
dass der antragstellenden Person die Ausübung des Hebammenberufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist und

3.
dass die antragstellende Person über die berufliche Qualifikation verfügt, die für die Ausübung des Hebammenberufs erforderlich ist.