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PflFAssAPrV
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§ 63
Änderungsalarm
Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
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§ 63 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026
BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe
§ 96
; FNA: 2124-30-1
Hebammen und Heilhilfsberufe
1 Änderung
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
Teil 4 Anerkennung von ausländischen Abschlüssen, erforderliche Anpassungsmaßnahmen und Erbringung von Dienstleistungen
Abschnitt 3 Ausgleichsmaßnahmen nach § 26 des Pflegefachassistenzgesetzes
Unterabschnitt 2 Anpassungslehrgang
§ 62a
←
→
§ 64
§ 63 Bescheinigung
§ 63 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die Einrichtung, die den Anpassungslehrgang durchgeführt hat, hat der Person, die ihn absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 9
zu verwenden.
§ 62a
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→
§ 64
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Zitierungen von
§ 63 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage 9 PflFAssAPrV (§ 63 Absatz 2) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang
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