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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2027
§ 64 - Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (PflFAssAPrV)
V. v. 02.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 166
Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2027, abweichend siehe § 96; FNA: 2124-30-1 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 64 Zweck der Kenntnisprüfung
§ 64 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die zu prüfende Person über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zur Ausübung des Berufes der Pflegefachassistentin, des Pflegefachassistenten oder der Pflegefachassistenzperson erforderlich sind.
Zitierungen von § 64 PflFAssAPrV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 PflFAssAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PflFAssAPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 10 PflFAssAPrV (§ 78 Absatz 2) Bescheinigung über die staatliche Kenntnisprüfung
... " Name, Vorname Geburtsdatum Geburtsort hat am die staatliche Kenntnisprüfung nach den §§ 64 ff. der Pflegefachassistenz-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung bestanden/nicht bestanden*. ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/64_PflFAssAPrV.htm
