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§ 63 - Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung (StBAPO)

§ 63 Ziel



1In der Zwischenprüfung soll die Beamtin oder der Beamte zeigen, ob sie oder er nach ihren oder seinen Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheint, den Studiengang für die Laufbahn des gehobenen Dienstes erfolgreich fortzusetzen. 2Die Zwischenprüfung erfolgt als schriftliche Prüfung.